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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau-, Werk- und  Kaufverträge
mit dem Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk

I.    Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Aufrtagnehmer auszuführenden Auftrag sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden haben schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB)) oder in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und die Abbedingung der Formerfordernisse.
Die VOB/B gilt nur, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurde und sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.

II.    Angebote und Unterlagen
1. Angebote, Kalkulationen, Abbildungen Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht oder an Dritte weitergegeben werden. Auf sämtlich vorbenannte Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Bei Nichterteilung des Auftrags oder auf Verlangen des Auftragnehmers sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an den Aufrtagnehmer herauszugeben.
In diesem Falle berechnet der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme für die Erstellung der Planung und Konzeptentwicklung.
Bei von Auftraggeber verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe der Unterlagen haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Statik, Elektro- und Rohrverteilung im Einbaubereich zu prüfen.
Der Auftragnehmer ist an sein Angebot 2 Wochen lang gebunden.

III. Preise
Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (20:00 bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- oder Feiertagen wer-den die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltich zur Verfügung gestellt. Sonstige ggf. allgemeine Bauumlagen wie Versicherungen, Müllentsorgung, etc. trägt der Auftraggeber.
Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe (eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt -, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

IV. Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages vor Beginn der Ausführung der Leistungen am Leistungsort
Tritt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der Leistungen am Leistungsort vom vereinbarten  Werk- oder Bauvertrag zurück, so hat der Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von .10 % der Bruttoauftragssumme.
Fallen in diesem Fall  Rücksendegebühren/Rücknahmekosten an den Hersteller an, so kann der Auftragnehmer diese Kosten zu 100 % vom Auftraggeber verlangen.
 Tritt der Auftraggeber vom oder kündigt der Auftraggber bei Sonderanfertigungen den Werk-/Bauvertrag, so wird die die vereinbarte Vergütung in voller Höge sofort fällig.

V.    Zahlungsbedingungen und Verzug
1.    Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Ausschlaggebend ist die Abnahme zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Die Abnahme des Gewerkes durch den Schornsteinfeger ist unbeachtlich und stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung der Zahlung dar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und ohne jeden Abzug nach und spätestens binnen 5 Tagen nach Rechnungsdatum an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2.    Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
3. Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme fällig.
4. Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einsschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen.
Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile.
5. Befindet sich der Auftraggeber mit Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehemr berechtigt  Verzugszinsen in Höhe von ....... % zu berechnen.
6. Vereinbarte Liefer- oder fertigsdtellungsfrsiten oder Zeitpunkte sind lediglich ca. Angaben und nicht verbindlich.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftragnehmer, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung.
7.Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bis der Auftragnehmer die Durchführbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, andere Aufträge vorziehen und abschließen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung durch Änderungswünsche des Auftraggebers Produktionskapazitäten freizuhalten.
8.Verzögert sich das Anliefer- oder Einbaudatum infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die eingelagerte Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt in rechnung zu stellen. Die Ware wird beim Auftragnehmer gegen eine Aufwendungsersatz in Höhe von  ..... EUR eingelagert. Die Geltendmachung eines weitergehender Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

VI.    Abnahme und Gefahrübergang
1. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Teilabnahme der fertiggestellten Teilleistungen zu verlangen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
3. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr bei Abnahme des Gewerkes auf den Verbraucher über.
    Ist der Auftraggeber kein Verbraucher und wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertrende Umstände beschädigt oder zerstört, so sind die ausgeführten Teile der Leistung  nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in den Vertragpreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

VII.    Mängelrechte - Verjährung
1.    Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstel-leraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2.    Die Mängelansprüche verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
a.    im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b.    oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk,
wenn die Arbeiten
-    bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
-    nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestahd, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
- und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3.    Die Mängelansprüche verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i. V. m. § 309 Nr.8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhal¬
tung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), - bei Übernahme einer Beschaffenheits-garantie oder - bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverlet-zung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen - sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
4.    Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnut-zung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5.    Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
a.    gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum
vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b.    liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der
Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Instandsetzungen (Reparaturaufträge)
1. Die Abrechnung von Repaturaufträgen erfolgt nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand.
2. Fahrtzeiten werden wie Arbeitszeiten mit dem Stundenverrechnungssatz berechnet.
3. Werden zwei oder mehrere Monteure für die Durchführung der Leistungen benötigt, so wird auch die anfallende Arbeits- und Fahrtzeit nach der Kopfzahl der an den Leistungen beteiligten Monteure berechnet.

IX.     Versuchte Instandsetzung
1. Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a.    der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b.    der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner¬
kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Aufrtaggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber  verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurch-führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

X.    Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behalt sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Aultraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstande, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.

XI. Haftungsauschlussvereinbarung
       Der Auftraggeber verzichtet mit Vertragsabschluss ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche - gleich welcher Art - aus Schadenfällen, Verletzungen oder Folgeschäden,die im Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Arbeiten und den damit zusammenhängenden Hinweispflichten eintreten könnten, es sei denn, der Auftragnehmer  handelt  vorsätzlich oder grob fahrlässig. Der Auftragnehmer nimmt diesen Verzicht hiermit an.

XII. Freizeichnungsvereinbarung
Werden vom Auftragnehmer vom Auftraggeber zugekaufte Materialien in Rahmen seiner Leistung  verwendet, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass
der Auftragnehmer im Hinblick auf die in einer separaten Liste festgehaltenen, vom Auftraggeber beschafften Materialien keinerlei Haftung oder Gewährleistung, insbesondere im Hinblick auf Qualität und Eignung, übernimmt.
Insoweit schuldet der Auftragnehmer als werkvertraglichen Erfolg nur eine ordnungsgemäße Montage.

XIII.    Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIV. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
Schließt der Auftragnehmer Kaufverträge als Verkäufer von Gegenständen ab, dann gilt als Erfüllungsort der Betriebssitz des Auftragnehmers / Verkäufers.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die verkaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung  bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat ( § 447 BGB) .
Im Übrigen gelten die Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bis auf die Punkte III  Ziffer 1, 2 und 4, V, VI, VII, VIII.

XV. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den  Betriebssitz des Auftragnehmers/Verkäufers örtlich und sachlich zuständige Gericht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Werden oder sind einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

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